Zunehmend werden Mietverhältnisse nicht auf einen vertraglichen oder ortsüblichen Kündigungszeitpunkt aufgelöst, sondern ausserterminlich.
Die ortsüblichen Kündigungstermine sind kantonal unterschiedlich. Allgemein stellt insbesondere der 31. Dezember keinen ortsüblichen Kündigungstermin dar. S. dazu den nachfolgenden Weblink (Homegate).
Es stellt sich damit die Frage, unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis ausserterminlich gekündigt werden kann und auf was Mieter und Vermieter dabei zu achten haben.
In unserer Fachmitteilung erfahren Sie mehr zu Rechtsprechung und Praxis dieses Themas.