Vermögenswerte sind bei der Erbteilung zu bewerten. Art. 617 ZGB bestimmt die Anrechnung zum Verkehrswert, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Entgegen dem Wortlaut gilt Art. 617 ZGB nicht nur für Grundstücke, sondern auch für andere Vermögenswerte wie Fahrnis und andere Rechte, m.a.W. den Nachlass schlechthin. Hinsichtlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von KMU stellt sich im Vergleich zu anderen Vermögenswerten die Frage, ob bei deren Bewertung latente Gewinnsteuern, Ausschüttungssteuern und transaktionsbedingte Steuern und Abgaben zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Beitrag wird vorausgesetzt, dass es sich um Kapitalgesellschaften handelt, die fortgeführt werden.
Im Fachbeitrag werden zwei Übersichten der Erfassung dieser steuerlichen Leistungen unter rechnungslegungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten dargestellt.
Der ausführliche und detaillierte Beitrag findet sich in der Anwaltsrevue vom 24. März 2023.
Vision 03.2023 – Steuerrechtliche Aspekte bei Beteiligungen an KMU bei Erbteilungen (PDF)