Per 1. Januar 2022 wird bei der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0.8 % auf 0.9 % erhöht (neuer Art. 5a Abs. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung]).
Bitte beachten Sie, dass vor diesem Hintergrund auch bei der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2022 die Pauschale von 0.9 % anzuwenden ist (vgl. MWST-Info 08, Ziff. 3.4.3.2).
Die ESTV hat zudem festgestellt, dass bei nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen die Deklaration von der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland oftmals vergessen geht (Art. 45 ff. MWSTG und Art. 91 MWSTV).
Bitte beachten Sie, dass solche Leistungen der Bezugsteuer unterliegen und nicht bereits durch die Saldosteuersätze bzw. die Pauschalsteuersätze berücksichtigt sind. Die Steuer ist deshalb halbjährlich bzw. vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz in Ziffer 382 der Abrechnung zu deklarieren und zu entrichten (vgl. MWST-Info 12, Ziff. 5 und MWST-Info 13, Ziff. 5).
Quelle: ESTV